Stichwahl am 08. März 2026 - Hinweise zur Wahlberechtigung ab 16 Jahren / Begründung Wohnsitz
Für die anstehende Stichwahl gilt weiterhin das Wählerverzeichnis der Hauptwahl. Ein neues Wählerverzeichnis wird nicht erstellt. Wahlberechtigt zur Stichwahl sind alle Personen:
- die bereits bei der Hauptwahl im Wählerverzeichnis eingetragen waren
- sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden, z.B.:
- durch Vollendung des 16. Lebensjahres zwischen Hauptwahl und Stichwahl,
- bei Personen, deren Wahlberechtigung aufgrund der Dreimonatsfrist des Hauptwohnsitzes erst zwischen Hauptwahl und Stichwahl entsteht.
Personen unter Nr. 2 sind nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Stichwahl eingetragen, da dieses bereits zur Hauptwahl abgeschlossen wurde. Diese Personen können jedoch auf Antrag einen Wahlschein erhalten und damit an der Stichwahl teilnehmen.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins ist regulär bis Freitag vor der Stichwahl, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Huy zu stellen. In besonderen Fällen, insbesondere wenn das Wahlrecht erst nach Ablauf dieser Frist entstanden ist, kann der Antrag auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.
Mit dem Wahlschein kann die Stimmabgabe per Briefwahl oder im Wahllokal erfolgen. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nicht. DieTeilnahme an der Stichwahl ist in diesen Fällen ausschließlich über einen Wahlschein möglich.