Parkerleichterungen für Handwerker, handwerksähnliches Gewerbe, ambulante Pflegedienste
Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit können Handwerker, handwerksähnliche Gewerbe und ambulante Pflegedienste in der Gemeinde Huy Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Um diese Regelungen zu nutzen, sind bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen zu beachten.
Voraussetzungen für die Parkerleichterung
• Handwerker: Vorlage einer Kopie der Handwerkskarte oder einer Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
• Handwerksähnliche Gewerbe: Vorlage der Gewerbeanzeige.
• Ambulante Pflegedienste: Vorlage der Legitimation zur Zulassung.
Die Nachweise müssen vor der erstmaligen Nutzung bei der Verwaltung der Gemeinde Huy eingereicht werden. Erst nach Genehmigung und bei sichtbarer Auslage eines Arbeitsstättennachweises in den beschrifteten Firmenfahrzeugen gelten die Parkerleichterungen.
Inhalt des Arbeitsstättennachweises
• Firmenbriefbogen
• Datum und Uhrzeit des Einsatzes
• Genaue Angabe des Einsatzortes (Straße und Hausnummer)
• Unterschrift der verantwortlichen Person
• Telefonnummer eines Ansprechpartners
• Firmenstempel
Bereiche, in denen Parkerleichterungen gelten
• Zonen mit eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286)
• Parkplätze, die durch Verkehrszeichen 314 oder 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet sind
• Gehwege, sofern eine Restbreite von mindestens 1 Meter für Fußgänger, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer freigehalten wird
• Verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325), sofern der Verkehr nicht behindert wird
Wichtige Hinweise
• Ein unbeschriftetes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das nur zum Arbeitsort fährt und dort abgestellt wird, ist von den Regelungen ausgenommen.
• Allgemeine oder unklare Angaben im Arbeitsstättennachweis (z.B. ohne Hausnummer) sind nicht zulässig.
Einschränkungen trotz Parkerleichterung
Auch mit einem gültigen Arbeitsstättennachweis ist das Parken oder Halten in folgenden Bereichen nicht erlaubt:
• Im Haltverbot (Zeichen 283)
• An engen oder unübersichtlichen Stellen
• In Kurven, vor Feuerwehrzufahrten und auf Behindertenparkplätzen
• Vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten
Bei Verstößen oder Missbrauch der Parkerleichterungen kann eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden. Weitere Informationen finden Sie in §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO).