Schiedsstelle der Gemeinde Huy
Allgemeine Informationen und Aufgaben von Schiedsstellen
In der Schiedsstelle der Gemeinde Huy können rechtlich einfache Streitigkeiten (vermögensrechtlicher und strafrechtlicher Art) zwischen Bürgern geschlichtet werden.
Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen sind neben Notaren und Rechtsanwälten zur Durchführung von außergerichtlichen obligatorischen Schlichtungsverfahren auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 17.05.2001 zuständig.
Das von der Schiedsstelle durchzuführende Schlichtungsverfahren hat das Ziel, einen Vergleich herbeizuführen, um den Betroffenen zu einer Einigung zu verhelfen.
Welche Angelegenheiten können durch die Schiedsstelle geschlichtet werden?
Die Schlichtungsverfahren können beispielsweise stattfinden bei- vermögensrechtlichen Ansprüchen (z.B. Ansprüche auf Schadensersatz, Herausgabe- und Beseitigungsansprüche)
- nachbarschaftlichen Angelegenheiten
- strafrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung)
In einigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht nur zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei um:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750 €
- nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Störung vom Nachbargrundstück)
- Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z.B. Beleidigung)
Welche Rechtsstreitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle?
- Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (z.B. Ehesachen, Namensstreitigkeiten, Betreuungssachen)
- Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind
- Streitigkeiten, an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt sind
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Grundbuchangelegenheiten, Erbschein- und Nachlassangelegenheiten)
Wann wird die Schiedsstelle tätig?
Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Person tätig.
Welche Schiedsstelle ist zuständig?
Grundsätzlich ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bezirk die gegnerische Person wohnt.